STATUTEN Verein „Begabtenförderung Ski Alpin“

STATUTEN Verein „Begabtenförderung Ski Alpin“

NAME UND SITZ
 
Art. 1
Die Begabtenförderung Ski Alpin ist ein Verein nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins „Begabtenförderung Ski Alpin“ befindet sich am Standort der Schule Hergiswil, Grossmatt, Schulsekretariat, 6052 Hergiswil.
 
ZWECK UND ZIELE
 
Art. 2
Der Zweck des Vereins besteht darin, eine hochwertige sportliche Betreuung für begabte Skisport-Nachwuchswettkämpfer/innen sicherzustellen.
 
Der Verein „Begabtenförderung Ski Alpin“ richtet sich an sportlich besonders begabte Jugendliche mit einem hohen Leistungsanspruch, welche bereits im Oberstufenalter einen grossen zeitlichen Aufwand für den Sport betreiben.
 
„Begabtenförderung Ski Alpin“ schafft die Grundlagen und fördert die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich und persönlich, damit sich ihre Begabungen im Einklang mit der schulischen Ausbildung entfalten können.
 
In Zusammenarbeit mit dem Verein „Begabtenförderung Ski Alpin“ reduziert die Schule Hergiswil mit rücksichtsvollen Stundenplänen und begleitetem Stützunterricht die Doppelbelastung und gibt damit den Jugendlichen die Chance, neben dem Oberstufenschulabschluss gleichzeitig hohe Ziele im Sportbereich anzustreben.
 
Art. 3
Der Verein hat die spezielle Aufgabe, Kontakte zwischen den einzelnen Trägerschaften, den Verbänden (Kantonalverbände, Zentralschweizer Skiverband, Swiss Ski) und der Schule zu schaffen, die Interessen des Verbandes und der Schule zu unterstützen und die Zusammenarbeit zu fördern.
 
Art. 4
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
 
MITGLIEDSCHAFT
 
Art. 5
Mitglieder können werden:
a)     Juristische Personen, bspw. politische Körperschaften oder Trägerschaften und Skiverbände, welche durch Delegierte der jeweiligen Institutionen im Verein vertreten werden.
b)     Natürliche Personen
 
Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder obliegt dem Vorstand.
Das einzelne Vereinsmitglied soll im Verein in seinem Verantwortungsbereich die Interessenvertretung wahrnehmen.
 
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Austrittserklärung oder aufgrund der Beendigung ihrer Funktion erfolgen. Diese Austrittserklärung muss spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung im Besitze des Präsidenten sein.
Der Vorstand führt eine Vereinsliste.
Von Trägerschaften, politischen Körperschaften etc. können nach Rücksprache mit dem Vorstand Delegierte an die Generalversammlung entsendet werden.
 
FINANZEN
 
Art. 6
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
·          Kantonsbeiträge
·          Fonds- und Stiftungsbeiträge
·          Verbandsbeiträge
·          Beiträge von den Athleten / Eltern
·          Gönner- und Sponsorenbeiträge
·          Andere Einkünfte
 
Vereinsmitglieder bezahlen keinen festen Jahresbeitrag. Sollte jedoch einmal ein Jahresbeitrag erhoben werden, darf dieser höchstens CHF 1.00 betragen.
 
Art. 7
Für die Verbindlichkeiten der Begabtenförderung Ski Alpin haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
ORGANISATION
 
Art. 8
Organe des Vereins sind:
a)      die Generalversammlung
b)      der Vorstand
c)      die Revisoren
 
GENERALVERSAMMLUNG
 
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Begabtenförderung Ski Alpin. Sie findet alljährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Generalversammlung behandelt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten sind.
Folgende Geschäfte sind der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten:
·          Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
·          Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und seiner Kommissionen
·          Genehmigung von Jahresrechnung, Budget und Revisionsbericht sowie Entlastung des Vorstandes
·          Wahl des Präsidenten
·          Wahlen (Vorstand, Rechnungsrevisoren)
·          Beschlussfassung zu Anträgen des Vorstandes und Vereinsmitglieder
·          Festsetzung der Ausgabenkompetenz
·          Festsetzung und Änderung der Statuten
·          Auflösung des Vereins
 
Art. 10
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Die Einladung hat spätestens 20 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Traktandenliste, zu erfolgen.
 
Art. 11
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand zur Behandlung dringender Geschäfte jederzeit einberufen werden. Wenn die Hälfte aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, hat der Vorstand diese unter Einhaltung von Art. 10 durchzuführen.
 
Art. 12
Statutenrevisionen, Namensänderungen oder Auflösung des Vereins, sowie Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfordern zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
 
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmen.
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen. Ein Drittel der anwesenden Stimmen kann geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften fällt der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet der Vorsitzende.
 
VORSTAND
 
Art. 14
Der Vorstand besteht aus:
·          Präsident
·          Vizepräsident
·          Vereinsadministration (Kasse, Sekretariat, Mitgliederverwaltung)
·          bis vier weitere Mitglieder (vorzugsweise min. ein Delegierter aus Art. 5, a, b)
 
Die Vorstandsmitglieder werden in zwei Gruppen im verschobenen Wahlturnus auf 2 Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt und wählt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
 
Der Trainer + Koordinator Schule/Sport und die verantwortliche Lehrperson der „Begabtenförderung Ski Alpin“ sind Mitglieder des Vorstandes (ohne Stimmrecht).
 
Der Trainer + Koordinator Schule/Sport und die verantwortliche Lehrperson haben kein Stimmrecht.
 
Art. 15
Der Vorstand leitet den Verein, vertritt diesen nach aussen und sorgt für Transparenz nach innen.
Der Vorstand hat Verhandlungskompetenz mit Schule und Verbände betreffend Trainer + Koordinator Schule / Sport.
Der Vorstand ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die gemäss Statuten dem Zweck des Vereins entsprechen.
Er ist bestrebt, mit den Kantonalverbänden, dem Zentralschweizer Skiverband (ZSSV) und dem Verband Swiss Ski und der Schule in gutem Einvernehmen zusammenzuarbeiten und deren Interessen und Zielsetzungen in die Vereinstätigkeit zu integrieren.
Er organisiert die Vorstandsarbeit in angemessener Weise mit geeigneten Mitteln (Organigramme / Pflichtenhefte) und ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden.
 
Art. 16
Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Budgets und des festgelegten Betrages im Einzelfall.
Die Jahresrechnung wird im Budgetvergleich zur Abstimmung gebracht.
 
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.
 
RECHNUNGSREVISOREN
 
Art. 17
Zwei Rechnungsrevisoren, wobei mindestens ein Revisor vom NSV-Vorstand bestimmt wird, werden von der Generalversammlung für 2 Jahre - mit steter Wiederwählbarkeit - gestaffelt gewählt. Sie prüfen die Rechnungsführung und Berichterstattung an die Generalversammlung und erstatten der GV schriftlichen Bericht.
 
Art. 18
Für Streitigkeiten zwischen verschiedenen Parteien gilt Stans NW als Gerichtsstand.
 
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
Art. 19
Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli.
 
Art. 20
Im Falle einer Auflösung des Vereins muss dessen Vermögensbestand bei einer Bank im Kanton Nidwalden zinstragend angelegt werden, bis sich wieder ein neuer Verein für Begabtenförderung im Skisport bildet.
Wird jedoch innert 5 Jahren kein neuer Verein gegründet, so wird das Vermögen für die Unterstützung des Skirennsports im Kanton Nidwalden und Kanton Obwalden eingesetzt.
 
Art. 21
Diese Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom
7. Juni 2005 sofort in Kraft.
 
                                                                                                     Begabtenförderung Ski Alpin
 
                                                                                                     der Präsident:                    der Vizepräsident: